Mitwirkungsrechte des Betriebsrats
Neben den Mitbestimmungsrechten hat der => Betriebsrat drei Varianten von Mitwirkungsrechten, die zwar im Gegensatz zur Mitbestimmung keine unmittelbare Beteiligung an der Entscheidung des Arbeitgebers gewähren, jedoch Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungsfindung eröffnen. Es sind dies Anhörungsrechte, Beratungsrechte und Initiativrechte.
Die => Anhörungsrechte verpflichten den Arbeitgeber, die Meinungen und Anregungen des Betriebsrats zur Kenntnis zu nehmen und sich mit dessen Einwänden und Anregungen im Anschluss auseinanderzusetzen. Die Anhörung bindet zwar den Arbeitgeber in seiner Entscheidung nicht, gibt dem Betriebsrat aber die Möglichkeit, Bedenken gegen ein Vorhaben und alternative Vorschläge geltend zu machen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Anhörung des Betriebsrats in § 102 BetrVG. Ein Anhörungsrecht wird auch im allgemeinen Sinn gesehen, insbesondere im Bereich der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats aus § 80 BetrVG.
Eine intensivere Beteiligung an Entscheidungen des Arbeitgebers stellen die => Beratungsrechte dar. Diese verpflichten den Arbeitgeber, aus eigener Initiative die Meinung des Betriebsrats einzuholen und die unterschiedlichen Meinungen und deren Begründungen im Dialog zu erörtern. Auch in diesem Fall verbleibt die letzte Entscheidung jedoch beim Arbeitgeber. Ein allgemeines Beratungsrecht ergibt sich aus § 74 BetrVG. Konkrete Beratungsrechte regeln § 90 BetrVG, § 92 Abs. 1 BetrVG, die §§ 96 und 97 BetrVG sowie § 111 BetrVG.
Die => Initiativrechte ermöglichen es dem Betriebsrat, Maßnahmen zu beantragen, zu verlangen oder vorzuschlagen und damit die Initiative zu ergreifen. Antragsrechte sind geregelt in § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 7 BetrVG. Der Arbeitgeber ist zwar an diese Anträge nicht gebunden, entsprechend dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG und gemäß § 74 Abs. 1 BetrVG jedoch verpflichtet, sich damit ernsthaft zu befassen. Weitere Initiativrechte regeln § 91 BetrVG, § 92 BetrVG, § 92a BetrVG, § 93 BetrVG, § 95 Abs. 2 BetrVG und § 96 Abs. 1 BetrVG.