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Mutterschutz

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Mutterschutz

Der Schutz erwerbstätiger Mütter verfolgt die drei Ziele, Leben und Gesundheit von Mutter und Kind vor Gefahren zu schützen, Entgelteinbußen infolge des Mutterschutzes zu vermeiden und die betroffenen Frauen vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu schützen. Kern dieses Schutzrechts ist das Mutterschutzgesetz.

Werdende Mütter sollen nach § 5 Abs. 1 MuSchG den => Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und den vermutlichen Tag der Niederkunft informieren, sobald ihnen selbst ihre Schwangerschaft bekannt ist. Werden berechtigte Arbeitgeberinteressen berührt, besteht allerdings aus arbeitsvertraglicher Pflicht zur Rücksichtnahme die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung.

§ 2 Abs. 1 MuSchG verpflichtet den Arbeitgeber, bei der Regelung der Beschäftigung sowie bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. Besteht nach ärztlichem Zeugnis bei Fortdauer der Beschäftigung Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind, dürfen Schwangere nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden. Weitere Beschäftigungsverbote für schwere körperliche Arbeiten und solche, bei denen die Schwangere schädlichen Einwirkungen gesundheitsgefährdender Stoffe oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist, regelt mit der Aufzählung einzelner Sachverhalte § 4 MuSchG.

Generell unzulässig ist die Beschäftigung einer werdenden Mutter nach § 3 Abs. 2 MuSchG in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, außer wenn sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Nach der Entbindung greift nach § 6 Abs. 1 MuSchG ein generelles Beschäftigungsverbot für acht und bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt nach § 3 Abs. 2 MuSchG, die wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. § 8 MuSchG verbietet Mehrarbeit, Beschäftigung in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, wobei das Gesetz definierte Ausnahmen zulässt.

Bezieht sich das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die werdende Mutter nur auf bestimmte Tätigkeiten, darf der Arbeitgeber ihr eine zumutbare Ersatztätigkeit auftragen. Bezüglich des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Zeiten mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nach § 17 MuSchG als Beschäftigungszeiten. Dies hat besonders für die Wartezeit nach § 4 BUrlG Bedeutung. Vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht genommener => Urlaub kann nach Ablauf der Fristen als Resturlaub beansprucht werden.

§ 7 MuSchG regelt für stillende Mütter, dass diesen auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freigegeben wird, wodurch kein Verdienstausfall eintreten darf.

§ 9 MuSchG spricht ein Kündigungsverbot gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und für vier Monate nach der Geburt aus, wodurch Frauen ihr Arbeitsplatz erhalten werden soll. § 9 Abs. 4 MuSchG schützt auch in Heimarbeit beschäftigte Frauen gegen den Ausschluss von der Ausgabe von => Heimarbeit gegen ihren Willen.

Ist die betroffene Frau Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, erhält sie für die Zeit der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld. Frauen, die von § 1 MuSchG erfasst werden, erhalten, wenn sie kein Mutterschaftsgeld beziehen können, nach § 11 MuSchG einen Mutterschutzlohn für Zeiten eines Beschäftigungsverbots, wenn sie ganz oder teilweise nicht arbeiten können und eine Verdienstminderung erlitten haben. § 14 MuSchG regelt einen unter den dort genannten Voraussetzungen vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.