Arbeitnehmerbegriff
Die Geltung arbeitsrechtlicher Gesetze hängt von der Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person ab, was durch die Problematik von Werkverträgen an Bedeutung gewonnen hat. Diese Arbeitnehmereigenschaft ist nicht gesetzlich definiert sondern durch die Rechtsprechung.
Arbeitnehmer ist danach, wer auf der Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte Arbeit im Dienst eines anderen zu leisten. Es muss also eine Verpflichtung zur grundsätzlich persönlichen Leistung von Arbeit im wirtschaftlichen Sinn bestehen, was eine Betätigung verlangt, die der Erfüllung des Bedürfnisses eines anderen dient. Diese Verpflichtung muss auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrags bestehen. Die persönliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn die Arbeit im Rahmen einer Arbeitsorganisation geleistet wird, die von einem Dritten bestimmt ist. Wesentlich für eine solche Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ist die Bindung an Weisungen des Arbeitgebers als Vertragspartner im Rahmen von dessen => Direktionsrecht des Arbeitgebers, die sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der zu leistenden Tätigkeit beziehen kann. Weitere wesentliche Merkmale für die Eingliederung sind die Einbindung in eine bestimmte Hierarchie und einen Vertretungsplan und die Nutzung betrieblicher Einrichtungen. Für die Einbindung in die fremde Arbeitsorganisation ist dabei nicht erforderlich, dass die Tätigkeit im Betrieb selbst ausgeübt wird. § 5 BetrVG fasst unter den Arbeitnehmerbegriff ausdrücklich auch im Außendienst oder in => Telearbeit beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Auch in => Heimarbeit Beschäftigte, soweit sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Ausgenommen von der Arbeitnehmerschaft sind nach § 5 Abs. 2 BetrVG die Mitglieder des zur Vertretung berechtigten Organs einer juristischen Person, also Geschäftsführer und Vorstände, sowie die vertretungsbefugten Gesellschafter von Personengesellschaften. Auch Personen, die nicht in erster Linie zu ihrem Erwerb beschäftigt sind sondern aufgrund karitativer oder religiöser Beweggründe oder zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung, sind keine Arbeitnehmer.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes stehen nach § 5 Abs. 3 BetrVG die => leitenden Angestellten, obwohl sie Arbeitnehmer sind.