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Direktionsrecht des Arbeitgebers

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Innerhalb der im => Arbeitsvertrag in der Regel nur rahmenmäßig und relativ offen umschriebenen Leistungspflicht des => Arbeitnehmers gewährt § 106 GewO dem => Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen und dem Arbeitnehmer einseitig entsprechende Weisungen zu erteilen. Das so begründete Weisungsrecht ist ein elementares Merkmal des => Arbeitsverhältnisses in der Abgrenzung zu freier Mitarbeit. Dabei geht es um eine Konkretisierung und nähere Ausgestaltung der Arbeitspflicht. Neben den auszuübenden Tätigkeiten selbst kann sich das Weisungsrecht auch auf Begleitumstände wie zum Beispiel das Auftreten bei kundenbezogener Tätigkeit sowie weitere Elemente der Ordnung und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb beziehen. Auch nähere Regelungen der => Arbeitszeit unterliegen ebenso dem Direktionsrecht wie eine Regelung des Arbeitsorts. Die Kernbestandteile des vertraglich geregelten Austauschverhältnisses wie der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit und im Gegenzug die Höhe des Arbeitsentgelts können im Rahmen des Direktionsrechts jedoch nicht angetastet werden.

Je konkreter die Arbeitspflicht im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto geringer ist aber der Spielraum des Arbeitgebers bei der Anwendung seines Weisungsrechts. Weitere Grenzen des Direktionsrechts setzen neben dem Arbeitsvertrag Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines für den Betrieb geltenden => Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften. Auch kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingrenzend wirksam werden, wenn das Gesetz eine entsprechende Bindung vorsieht.

Dass die Weisung nach billigem Ermessen des Arbeitgebers zu erfolgen hat, besagt, dass in jedem Fall die wesentlichen Umstände sowie die Interessen des Arbeitnehmers und die betrieblichen Interessen abzuwägen und angemessen zu berücksichtigen sind. Es müssen also berechtigte betriebliche Interessen für die Weisung angeführt werden können. Seitens des Arbeitnehmers sind etwa auch schutzwürdige familiäre Belange in die Abwägung einzubeziehen. Auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Ermessens Rücksicht zu nehmen.

Von besonderer Bedeutung sind die Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers bei der Zuweisung von Tätigkeiten. Hier hat die Rechtsprechung zahlreiche Grenzen gesetzt. Aber auch Weisungen zu Ort und Zeit der Leistungserbringung sind zahlreichen Schranken der Rechtsprechung unterworfen.