BR-LexikonT

Telearbeit

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Telearbeit

Der Begriff der Telearbeit umfasst verschiedene Formen der Arbeitsorganisation, bei denen der => Arbeitnehmer zumindest einen Teil seiner Arbeit außerhalb des => Betriebs in einer selbstgewählten oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsstätte ableistet. Zur Telearbeit gehört die Nutzung der elektronischen Informations- und Kommunikationstechnik, durch die der Arbeitnehmer mit dem Betrieb verbunden ist.

Mögliche Organisationsformen sind dabei die Teleheimarbeit, bei der der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz permanent zu Hause hat, oder die alternierende Telearbeit, bei der er abwechselnd zu Hause und im Büro tätig ist. Weitere Formen der Telearbeit sind beispielsweise die Auslagerung von Betriebsabteilungen in Satelliten- oder Nachbarschaftsbüros sowie die Einrichtung wohnortnaher Dienstleistungsangebote für dezentrale Unternehmen in Teleservicecentern. Der Begriff der mobilen Telearbeit beschreibt die Erbringung der Arbeitsleistung an wechselnden Arbeitsstätten.

Telearbeit kann einerseits in Form eines Dienst- oder Werkvertrags und damit in freier Mitarbeit oder auch als Heimarbeitsverhältnis organisiert werden, andererseits ist sie aber auch auf der Basis eines => Arbeitsvertrags möglich. Entscheidend für die Abgrenzung ist die persönliche Abhängigkeit des Telearbeiters, wobei insbesondere die Bindung an Weisungen des => Arbeitgebers für die Arbeitsleistung von Bedeutung ist. Unterliegt der Telearbeiter Weisungen hinsichtlich Zeit und Ort seiner Tätigkeit und ist er in die betriebliche Organisation eingegliedert, ist von einem => Arbeitsverhältnis auszugehen. Weisungsgebundenheit und Eingliederung können sich aus ständiger online-Verbindung mit dem Betrieb sowie aus An- und Abmeldepflichten und feststehenden Arbeitsvorgaben aus dem System heraus ergeben. Weitere Indizien für ein Arbeitsverhältnis sind vorgegebene Zeiten für die Erledigung der Aufgaben, die Einbindung in Betriebsabläufe, Kooperation mit anderen Mitarbeitern des Betriebs sowie die Bindung der gesamten Arbeitskraft des Telearbeiters.

Aus der Arbeitsorganisation ergeben sich besondere Regelungsnotwendigkeiten im => Arbeitsvertrag eines Telearbeiters. Dabei geht es um die zu leistende Arbeit und das Arbeitszeitvolumen sowie um die Arbeitsmittel, deren Kosten und deren Versicherung. Auch müssen räumliche Fragen geklärt werden. Geregelt werden müssen im Fall der Teleheimarbeit oder der alternierenden Telearbeit auch eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Raumkosten sowie Zutrittsrechte des Arbeitgebers und des Betriebsrats zum zu Hause eingerichteten Arbeitsplatz zwecks Kontroll- und Überwachungsfunktion.

Auch bei Telearbeit am Wohnort ist der Arbeitgeber für den => Arbeitsschutz, also den Gesundheitsschutz und die Sicherheit des Telearbeiters, verantwortlich. Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften sind entsprechend einzurichten und zu unterhalten. Je nach Art der ausgelagerten Arbeit kann auch der Datenschutz bei der Telearbeit eine Rolle spielen, weshalb der Telearbeiter beispielsweise Familienmitglieder von den Daten fernhalten muss. Der Telearbeiter selbst ist der Kontrolle seiner => Arbeitszeit, Pausen und der Häufigkeit von Fehlern ausgesetzt und genießt insoweit auch selbst Datenschutz.

Unberührt bleiben in Fällen der Telearbeit durch Arbeitnehmer die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats, und zwar im personellen, sozialen und wirtschaftlichen Bereich.