ABR-Lexikon

Arbeitsgerichts­barkeit

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Arbeitsgerichtsbarkeit

Für Rechtsstreitigkeiten aus dem =>Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber einen eigenen Zweig der Gerichtsbarkeit geschaffen, der über diese Streitigkeiten in einem dreistufigen Instanzenweg entscheidet. Eine Entscheidung in erster Instanz trifft in jedem Fall das Arbeitsgericht, wogegen im => Urteilsverfahren Berufung oder im => Beschlussverfahren Beschwerde zum Landesarbeitsgericht als zweiter Instanz eingelegt werden kann. Gegen dessen Urteil wiederum ist die Revision, gegen einen verfahrensabschließenden Beschluss die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig. Welche Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen, regeln die §§ 2, 2a und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Kennzeichnend für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die paritätische Beteiligung von => Arbeitgebern und => Arbeitnehmern an der Entscheidungsfindung. In erster und zweiter Instanz bestehen die Kammern der Gerichte jeweils aus einem berufsrichterlichen Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, wobei Letztere von der obersten Landesbehörde oder einer beauftragten Stelle zu berufen sind. Die Senate des Bundesarbeitsgerichts bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Letztere werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. In gesetzlich geregelten Fällen entscheidet der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts. Vorgeschlagen werden die ehrenamtlichen Richter von => Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, Arbeitgeberverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Gegenüber dem Zivilprozess ist das arbeitsgerichtliche Verfahren einfacher und weniger kostspielig. Ausdrücklich schreibt das Gesetz die Beschleunigung des Verfahrens in allen Rechtszügen vor.