Gewerkschaft
Sowohl im Tarifvertragsrecht als auch im Betriebsverfassungsrecht spielen Gewerkschaften eine wichtige Rolle. Dabei ist die Gewerkschaft nicht gesetzlich definiert. Rechtsprechung und Wissenschaft haben jedoch detaillierte Kriterien für den Begriff der tariffähigen Gewerkschaft erarbeitet.
Die Vereinigung von => Arbeitnehmern, die dem Gewerkschaftsbegriff zugrunde liegt, muss danach auf jeden Fall auf freiwilliger Basis gebildet sein. Ein Zwangsverband kann keine Koalition im Sinn des Art. 9 Abs. 3 GG sein.
Ein weiteres Kriterium ist die Gegnerfreiheit, die besagt, dass nicht zugleich => Arbeitgeber in einer Gewerkschaft organisiert sein können. Allerdings kann die Gewerkschaft Mitglieder haben, die zugleich neben ihrem Arbeitnehmerstatus Arbeitgeber einer Hausgehilfin sind. Dies ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn für diese Hausgehilfin die Tarifzuständigkeit bei der gleichen Gewerkschaft liegt wie bei ihrem Arbeitgeber in dessen Arbeitnehmereigenschaft. Auch darf die Mitgliedschaft nicht in nennenswertem Umfang Mitglieder umfassen, die in ihrer Funktion als Arbeitnehmer gegenüber Gewerkschaften Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen haben, was => leitende Angestellte betrifft.
Voraussetzung des Gewerkschaftsbegriffs ist weiterhin die strukturelle Unabhängigkeit sowohl von der sozialen Gegenpartei als auch von Dritten, wobei allerdings nicht jede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit die Gewerkschaftseigenschaft ausschließt. Dass Arbeitgeber die Beiträge für die Gewerkschaft einziehen, ist beispielsweise unschädlich. Erst wesentliche finanzielle Zuwendungen sowie Verflechtungen auf personeller oder organisatorischer Ebene, die die eigenständige Wahrnehmung von Interessen durch strukturellen Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Organisation gefährden, stehen der Gewerkschaftseigenschaft entgegen. Einen solchen strukturellen Einfluss dürfen auch nicht staatliche Einrichtungen, politische Parteien oder Kirchen haben.
Die Gewerkschaft muss als Vereinigung überbetrieblich organisiert sein. Ihre Mitgliedschaft darf also nicht auf einen bestimmten Betrieb eingegrenzt werden.
Damit die Vereinigung als Gewerkschaft tariffähig ist, muss ihr der Abschluss von => Tarifverträgen (Tarifvertrag) als Aufgabe satzungsmäßig vorgegeben sein.
Nicht als Wesensmerkmal einer Gewerkschaft wird im Schrifttum die Forderung der Rechtsprechung nach verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarifrechts beurteilt. Unumstritten ist jedoch die Bindung der Gewerkschaft an Recht und Gesetz.
Eine weitere von der Rechtsprechung formulierte Voraussetzung der Gewerkschaftseigenschaft ist eine demokratische Struktur der Vereinigung. Diese sichert die mitgliedschaftliche Legitimation der Rechtssetzungsbefugnis, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbunden ist. Nach der Interpretation im Schrifttum beinhaltet diese Anforderung die Gleichheit aller Mitglieder. Art. 9 Abs. 3 GG verlange allerdings nicht ausdrücklich eine innere Organisation, die demokratischen Grundsätzen entspreche. Die demokratische Struktur wird deshalb teilweise nicht als Wesensmerkmal der Gewerkschaft angesehen, sondern lediglich als Verpflichtung gegenüber ihren Mitgliedern.
Schließlich muss die Vereinigung der Arbeitnehmer zur sinnvollen Erfüllung ihrer Aufgabe als Tarifpartner durch entsprechende Durchsetzungskraft gegenüber der sozialen Gegenpartei in der Lage sein. Von dieser muss die Vereinigung wahr- und ernstgenommen werden. Für die Erfüllung der Aufgaben als Tarifpartner ebenfalls erforderlich sind ein organisatorischer Aufbau und ein entsprechender Apparat, die die leistungsfähige Vorbereitung und Durchführung der Tarifverträge sicherstellen.
Umstritten als notwendiges Merkmal der Gewerkschaft ist die Bereitschaft zum => Arbeitskampf.
Als inhaltliche Grundlage der Bildung von Vereinigungen mit Gewerkschaftscharakter formuliert Art. 9 Abs. 3 GG die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
Für die Zuständigkeiten und Befugnisse der Gewerkschaft im Rahmen der Betriebsverfassung fordert das Betriebsverfassungsgesetz an zahlreichen Stellen, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Gewerkschaft in der Belegschaft des Betriebs mindestens ein Mitglied hat, wobei leitende Angestellte entsprechend § 5 Abs. 3 BetrVG nicht zur Belegschaft gehören.