BBR-Lexikon

Berufsbildung

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Berufsbildung

Unter den Begriff der Berufsbildung fasst § 1 Abs. 1 BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

Die Berufsausbildungsvorbereitung hat nach § 1 Abs. 2 BBiG dabei die Aufgabe, Menschen mit einem schwächeren Entwicklungsstand wie Lernbeeinträchtigten oder sozial Benachteiligten die Möglichkeit zu erschließen, fehlende grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, um so an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf herangeführt zu werden. In der Berufsausbildungsvorbereitung sollen somit Defizite ausgeglichen werden, die einer unmittelbaren Aufnahme einer solchen Berufsausbildung im Weg stehen.

Die Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG schließt sich grundsätzlich als Erstausbildung in einem nach § 4 BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf an die Schulpflicht an, kann sich aber auch als Zweitausbildung an eine erste Berufsausbildung anschließen. Eine solche zweite Berufsausbildung wird nicht als Umschulung angesehen. Vorgeschriebener Weg der Berufsausbildung ist ein geordneter Ausbildungsgang, der, um den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen, entsprechende Praxisnähe aufweisen muss. Dafür werden durch Rechtsverordnung Ausbildungsordnungen im Sinn des § 5 BBiG erlassen, die die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, die Ausbildungsdauer, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung, einen Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Kenntnisvermittlung sowie die Prüfungsanforderungen festlegen. Basis der Berufsausbildung ist das duale System mit einem schulischen Teil in erster Linie für die fachtheoretische Ausbildung und einem betrieblichen Teil für die berufliche Handlungsfähigkeit. Dabei beruht der betriebliche Teil auf einem privatrechtlichen Vertrag des Auszubildenden mit dem ausbildenden => Arbeitgeber.

Die berufliche Fortbildung im Sinn des § 1 Abs. 4 BBiG dient der Erhaltung der beruflichen Handlungsfähigkeit, deren Anpassung an technische und sonstige Veränderungen sowie deren Erweiterung und soll damit auch den beruflichen Aufstieg ermöglichen. Grundlage der beruflichen Fortbildung ist nach der Anschauung des Gesetzgebers die berufliche Erstausbildung.

Die Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit ist Gegenstand und Ziel der beruflichen Umschulung nach § 1 Abs. 5 BBiG. Eine vorherige Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG ist dafür nicht zwingende Voraussetzung, sondern es reicht eine vorherige berufliche Tätigkeit aus. Die Umschulung kann, muss aber nicht als => Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein.

Zu allen Formen der Berufsbildung enthält das Berufsbildungsgesetz detaillierte Regelungen. Zu beachten sind daneben die die Berufsbildung betreffenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. § 96 BetrVG trägt Arbeitgeber und => Betriebsrat die Förderung der Berufsbildung der Arbeitnehmer auf. In diesem Zusammenhang kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs verlangen. Auch muss der Arbeitgeber Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des => Betriebs mit dem Betriebsrat beraten. Ebenso gehört es zu den Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass den Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird.

Über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, über die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen hat der Arbeitgeber nach § 97 BetrVG mit dem Betriebsrat zu beraten. Im Fall der Planung oder Durchführung von Maßnahmen, durch die sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert, so dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, unterliegt die Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Ebenso hat der Betriebsrat nach § 98 bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Die Mitbestimmung umfasst auch das Recht, der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person zu widersprechen oder deren Abberufung zu verlangen, wenn diese nicht die notwendige persönliche und fachliche Eignung besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Auch kann der Betriebsrat für betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung oder für vom Arbeitgeber durch Freistellung geförderte und finanzierte Maßnahmen Vorschläge für die Teilnahme einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern machen.

Im Fall, dass es nicht zu einer Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer kommt, besteht nach § 98 Abs. 4 BetrVG die Möglichkeit, die => Einigungsstelle anzurufen, deren Spruch die Einigung ersetzt. Im Fall der Berufung oder Abberufung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person steht dem Betriebsrat im Fall der Nichteinigung nach § 98 Abs. 5 BetrVG der Weg vor das Arbeitsgericht offen.