BBR-Lexikon

Betriebs­vereinbarung

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung ist nach § 77 BetrVG die verbindliche schriftliche Niederlegung der Einigung zwischen => Arbeitgeber und => Betriebsrat oder der auf dem Spruch der => Einigungsstelle beruhenden Regelung in betrieblichen Angelegenheiten. Ihre Bedeutung liegt damit vor allem im Bereich der Angelegenheiten, die der => Mitbestimmung des Betriebsrats unterworfen sind. Begrenzt ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf Angelegenheiten innerhalb des Aufgabenbereichs des Betriebsrats.

Voraussetzung für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist die jeweilige interne Willensbildung, was seitens des Betriebsrats einen entsprechenden Beschluss verlangt. Auf der Basis dieser jeweils internen Willensbildung müssen Arbeitgeber und Betriebsrat die Betriebsvereinbarung gemeinsam beschließen, schriftlich niederlegen und beidseitig unterzeichnen. Sowohl die Willensübereinstimmung als auch die entsprechende Erklärung können durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden.

Gebunden ist die Betriebsvereinbarung an höherrangiges Recht, also Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. Ausdrücklich regelt § 77 Abs. 3 BetrVG den Vorrang tarifvertraglicher Regelungen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch => Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nur dann Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, wenn der Tarifvertrag derartige ergänzende Regelungen ausdrücklich zulässt. Die Möglichkeit von Ausnahmen wird jedoch für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG angenommen, was allerdings nicht ganz unumstritten ist.

Nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG muss der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb bekanntmachen. Das Unterlassen der Bekanntmachung führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Jedoch kann sich der Arbeitnehmer bei einem Verstoß auf seine Unkenntnis berufen.

Geltung entfaltet die Betriebsvereinbarung regelmäßig nur in dem Betrieb, für den sie abgeschlossen ist, dort jedoch für alle Arbeitnehmer, und zwar auch diejenigen, die nach Abschluss der Vereinbarung neu eingetreten sind. Diese Geltung für den einzelnen Arbeitnehmer ist unmittelbar und zwingend, so dass der normative Teil der Betriebsvereinbarung den Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses ohne Abhängigkeit von der Billigung der Vertragspartner Arbeitnehmer und Arbeitgeber automatisch gestaltet und damit zuvor getroffene vertragliche Abreden verdrängt. Davon gelten allerdings Ausnahmen, wenn der Einzelarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen trifft als die Betriebsvereinbarung.

Die Durchführung der Betriebsvereinbarung obliegt nach § 77 Abs. 1 BetrVG, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, allein dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat ist nicht befugt, seinerseits einseitig in die Leitung des Betriebs einzugreifen.