BR-LexikonD

Dienstvertragsrecht

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Dienstvertragsrecht

Grundlage des => Arbeitsvertrags ist der in § 611 BGB geregelte Dienstvertrag. Der Arbeitsvertrag wird insofern als Unterfall des Dienstvertrags angesehen. Der Dienstvertrag kann als freier Dienstvertrag geschlossen werden und andererseits als Arbeitsvertrag, der den => Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Dienste verpflichtet.

Das Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält Regelungen, die auch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Teilweise werden diese Regelungen durch arbeitsrechtliche Vorschriften auf die Besonderheiten des => Arbeitsverhältnisses hin konkretisiert. Daneben gelten auch grundlegende Regelungen des BGB über Schuldverhältnisse für den => Arbeitsvertrag.

In die Regelungen des BGB zum Dienstvertragsrecht in § 611 ff. BGB sind auch Vorschriften aufgenommen, die sich ausschließlich auf Arbeitsverhältnisse beziehen, wie etwa § 613a BGB, der den => Betriebsübergang regelt, oder § 622 BGB, der die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen regelt. Darüber hinaus regeln spezielle arbeitsrechtliche Gesetze wie das Betriebsverfassungsgesetz oder das => Tarifvertragsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz Tatbestände, die das Dienstvertragsverhältnis nicht betreffen können. Auch können spezielle arbeitsrechtliche Sonderregelungen die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts verdrängen.

Gemeinsam ist den beiden Vertragstypen Dienstvertrag und Arbeitsvertrag die Verpflichtung zur Leistung gegen die Zahlung einer Vergütung. Abzugrenzen ist der Arbeitsvertrag vom Dienstvertrag jedoch durch den Arbeitnehmerbegriff, in dessen Mittelpunkt die Fremdbestimmung der Arbeit steht. Die Unterworfenheit unter ein Weisungsrecht ist also das entscheidende Abgrenzungskriterium. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation.