BBR-Lexikon

Betriebsübergang

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Betriebsübergang

Wechselt ein => Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft, also beispielsweise durch Verkauf, den Inhaber, liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor. Betriebsteile in diesem Sinn sind selbständig abgrenzbare organisatorische Einheiten, die einen Teilzweck innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks verfolgen. Die Vorschrift enthält für einen solchen Betriebsübergang Regelungen zum Schutz der => Arbeitnehmer. Diese Schutzvorschriften sind zwingendes Recht, dass der Veräußerer und der Erwerber des Betriebs nicht durch Vereinbarung zu Lasten der Arbeitnehmer abbedingen können.

Wichtigste Regelung für die Arbeitnehmer ist, dass bei Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den => Arbeitsverhältnissen eintritt, die im Zeitpunkt des Übergangs mit dem bisherigen Inhaber bestehen, was vor allem die Erfüllung der bestehenden Vergütungspflicht bedeutet. Jedoch gehen auch sonstige Leistungen und erdiente Versorgungsanwartschaften über. Das Gesetz ersetzt damit den bisherigen Vertragspartner durch den neuen Betriebsinhaber als neuen => Arbeitgeber, ohne dass sich durch diesen Wechsel an dem Arbeitsverhältnis etwas ändert.

§ 613a Abs. 6 BGB räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Mit diesem Widerspruchsrecht ist eine Informationspflicht des bisherigen Arbeitgebers oder des Übernehmers gegenüber den Arbeitnehmern in Textform vor dem Übergang aus § 613a Abs. 5 BGB verbunden. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung erfolgen. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang fristgerecht, bleibt sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Allerdings kann dies, da sein Arbeitsplatz übergegangen ist, eine betriebsbedingte => Kündigung seitens des den Betrieb veräußernden Arbeitgebers nach sich ziehen.

§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB regelt den Übergang der Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen auf den neuen Betriebsinhaber. Wie es mit den kollektivrechtlichen Regelungen aus => Tarifvertrag und => Betriebsvereinbarung weitergeht, regeln die Sätze 2 bis 4 des § 613 Abs. 1 BGB. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gehen auch die Rechtsnormen eines beim bisherigen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrags sowie auch mit diesem bestehende Betriebsvereinbarungen in die Arbeitsverhältnisse mit dem Übernehmer des Betriebs über. Diese Fortgeltung ist für ein Jahr geregelt, innerhalb dessen die bestehenden Regelungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt § 613 Abs. 1 Satz 4 BGB jedoch Änderungen durch individuelle Vereinbarung zu, was nach Ablauf der Jahresfrist generell auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers der Fall ist. Für den Fall, dass beim Übernehmer Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder eine andere Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten regeln, schließt § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB die Weitergeltung eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung aus, die im Verhältnis zum bisherigen Betriebsinhaber angewendet wurden. Dies gilt auch, wenn die neuen kollektivrechtlichen Vereinbarungen für den Arbeitnehmer ungünstigere Arbeitsbedingungen als bisher im Arbeitsverhältnis gültig regeln.

Geht der Betrieb als vollständige organisatorische Einheit über und besteht er beim Übernehmer in dieser Form fort, soll § 613a BGB auch die Kontinuität des => Betriebsrats sicherstellen. Der neue Betriebsinhaber tritt in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Im Fall der Eingliederung in einen Betrieb kann auch § 21a BetrVG mit der Regelung eines Übergangsmandats für den bisherigen Betriebsrat greifen.