BR-LexikonO

Outsourcing

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Outsourcing

Outsourcing ist ein Kunstwort aus der amerikanischen Management-Praxis, das sich aus den Worten „outside“, „resource“ und „using“ zusammensetzt. Dabei geht es um die Nutzung unternehmens- und betriebsexterner Ressourcen. Dies geschieht nicht selten durch die Ausgliederung ganzer Bereiche der bisherigen Tätigkeit eines Unternehmens. Für die => Arbeitnehmer ist dies mit Veränderungen der Arbeitswelt verbunden und möglicherweise sogar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Outsourcing ist dabei sowohl intern wie extern möglich. Intern beispielsweise können Konzerne vor allem Verwaltungs- und Service-Prozesse aus den operativen Einheiten herausziehen und in zentralen Verantwortungsbereichen zusammenfassen, um auf diesem Weg Synergiepotenziale zu heben. Externes Outsourcing wäre die Auslagerung von Leistungen auf ein außerhalb des Unternehmens oder des Konzerns angesiedeltes Unternehmen. Bei dieser Auslagerung kann es sowohl um komplette Prozesse als auch um einzelne Aktivitäten aus Prozessen gehen. Ziel des Outsourcings können sowohl Kosteneinsparungen als auch die Konzentration auf Kernkompetenzen des Unternehmens sein.

Relevant für den => Betriebsrat ist in jedem Einzelfall die Prüfung, welche Mitwirkungsrechte er bei einer Outsourcing-Entscheidung hat. Soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG handelt, stehen beispielsweise => Interessenausgleich und => Sozialplan zur Debatte. Möglich ist allerdings auch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB. In Unternehmen, in denen ein Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG gebildet ist, wird dieser in aller Regel zumindest ein Informationsrecht nach § 106 Abs. 2 BetrVG geltend machen können. Auch der Betriebsrat selbst kann gegebenenfalls ein Unterrichtungsrecht nach § 90 BetrVG wegen Planung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder Arbeitsplätzen haben. Mit diesen Informationsrechten sind jeweils auch Beratungsrechte verbunden.

Konsequenzen kann eine Outsourcing-Maßnahme auch für den Betriebsrat als Organ haben, beispielsweise wenn die Zahl der regelmäßig beschäftigten => Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50 sinkt, da dann nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG der Betriebsrat neu zu wählen ist.