Interessenausgleich
Im Fall einer => Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ist es Ziel der Beratung zwischen => Unternehmer und => Betriebsrat, einen Interessenausgleich gemäß § 112 BetrVG auszuhandeln. Dieser Interessenausgleich soll die Entstehung wirtschaftlicher Nachteile für die => Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung verhindern. Geregelt werden soll darin, ob, wann und wie eine geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll, um so zu einem Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmers und der Arbeitnehmer zu finden. Bei dem Interessenausgleich handelt es sich um eine kollektivrechtliche Vereinbarung besonderer Art, die nicht den Charakter einer => Betriebsvereinbarung hat. Er kann jedoch Rechte und Pflichten der => Betriebsparteien gegenüber der jeweils anderen Betriebspartei und auch Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer beinhalten. Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einzelmaßnahmen im Rahmen der Betriebsänderung, die im Interessenausgleich behandelt wird, werden von diesem nicht berührt. Der Betriebsrat darf sich dabei jedoch nicht in Widerspruch zu dem von ihm abgeschlossenen Interessenausgleich setzen.
Soll der Interessenausgleich unmittelbare Rechte für die Arbeitnehmer begründen, also etwa ein Kündigungsverbot, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Ansonsten ist unmittelbare und zwingende Wirkung für die einzelnen Arbeitsverhältnisse nicht gegeben. Auf jeden Fall muss der Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 BetrVG schriftlich niedergelegt und vom Unternehmer und dem Betriebsrat unterschrieben werden. Eine ordentliche Kündigung der Vereinbarung ist nur möglich, wenn die Möglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde.
Scheitert eine Einigung über einen Interessenausgleich, können sowohl der Unternehmer als auch der Betriebsrat nach § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit oder einen von diesem beauftragten Bediensteten als Vermittler hinzuziehen. Alternativ können die Betriebsparteien nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die => Einigungsstelle anrufen. Diese kann jedoch nur einen Einigungsvorschlag machen. Ein Spruch, der die Einigung ersetzt, ist nicht möglich.
Gemäß § 1 Abs. 5 KSchG können in einem Interessenausgleich aufgrund einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich benannt werden. Diese Benennung begründet die Vermutung, dass die => Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Eine Überprüfung der => Sozialauswahl der Arbeitnehmer ist dann nur hinsichtlich grober Fehlerhaftigkeit möglich. § 1 Abs. 5 KSchG kommt nur im Fall einer Kündigung aufgrund der Betriebsänderung zum Tragen, die für die Kündigung kausal gewesen sein muss.
Im Fall der Insolvenz des Unternehmens ist der Insolvenzverwalter zur Unterrichtung des Betriebsrats und zur Beratung als Versuch eines Interessenausgleichs verpflichtet. In diesem Fall ist ein Vermittlungsversuch allerdings nur bei gemeinsamem Ersuchen von Insolvenzverwalter und Betriebsrat möglich. Bleiben die Verhandlungen drei Wochen lang ergebnislos, kann der Insolvenzverwalter, nachdem er die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt hat, nach § 122 InsO die Betriebsänderung durchführen, ohne das Vermittlungsverfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchzuführen. Auch regelt § 125 InsO den Interessenausgleich mit Namensliste.