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Entleiher

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Entleiher

Als Entleiher wird in der Arbeitnehmerüberlassung der Dritte bezeichnet, dem der Verleiher den => Leiharbeitnehmer zur Arbeit in seinem => Betrieb überlässt. Ein Vertragsverhältnis besteht dabei lediglich zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer einerseits und dem Verleiher und dem Entleiher andererseits. Nebenpflichten binden jedoch auch den Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer und den Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher.

Insbesondere steht dem Entleiher das => Direktionsrecht des Arbeitgebers zu, so dass er Art und Ausführung der Arbeit vorgeben kann. Daneben greifen für den Leiharbeitnehmer Schutzpflichten wie beispielsweise Verschwiegenheitspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Entleiher.

Dem Entleiher obliegen gegenüber dem ihm überlassenen Leiharbeitnehmer ebenfalls Schutzpflichten. Insbesondere regelt § 11 Abs. 6 AÜG die Geltung der für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Auch verpflichtet die entsprechende Anwendung des § 618 BGB den Entleiher zum Schutz des Leiharbeitnehmers gegen Gefahren für Leben und Gesundheit. Ebenso obliegt dem Entleiher die Sorge für eingebrachte Sachen des Leiharbeitnehmers.

§ 13a AÜG regelt die Pflicht des Entleihers, den Leiharbeitnehmer über zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren. § 13b AÜG schreibt dem Entleiher vor, dass er dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und –diensten im => Unternehmen unter gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer tätig ist, zu gewähren hat, außer wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei geht es insbesondere um Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.

Fehlt dem Verleiher bei der Überlassung des Leiharbeitnehmers die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, sind nach § 9 Nr. 1 AÜG sowohl der Vertrag mit dem Entleiher als auch der Vertrag mit dem Leiharbeitnehmer unwirksam. In diesem Fall entsteht nach § 10 Abs. 1 AÜG kraft Gesetzes ein => Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.

Mit dem Verleiher muss der Entleiher nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG einen schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen, für dessen Inhalt § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 AÜG Regelungen trifft.