BR-LexikonL

Leiharbeit­nehmer

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Leiharbeitnehmer

Der Leiharbeitnehmer ist ein => Arbeitnehmer im Sinn des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs. Der Leiharbeitsvertrag unterliegt den allgemeinen Vertragsvorschriften. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen ist auch im Leiharbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 NachwG niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Zusätzlich zu den dort angeführten Angaben sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AÜG jedoch Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG niederzulegen.

§ 11 AÜG regelt weitere Nebenpflichten des Verleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer, bei denen es sich insbesondere um Informationspflichten, beispielsweise über den Wegfall der Erlaubnis nach § 1 AÜG und über das Leistungsverweigerungsrecht im Fall eines => Arbeitskampfs gegen den => Entleiher, handelt. Neben den besonderen Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gelten für das Leiharbeitsverhältnis grundsätzlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Normen. Auch der => Kündigungsschutz gilt für das Leiharbeitsverhältnis.

§ 9 AÜG regelt für Vereinbarungen, die den Leiharbeitnehmer benachteiligen, die Unwirksamkeit. Dies gilt nach § 9 Nr. 2 AÜG unter anderem für Vereinbarungen, „die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen“. Hier können durch Tarifvertrag jedoch Ausnahmen geregelt sein. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG macht die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung davon abhängig, dass „dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts“ gewährt werden, wobei auch hier die Ausnahme durch Tarifvertrag geregelt ist. Unwirksam ist nach § 9 Nr. 4 AÜG auch eine Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, die dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses den Abschluss eines neuen => Arbeitsverhältnisses mit einem => Arbeitgeber untersagt, bei dem er zuvor als von dem Verleiher überlassener Leiharbeitnehmer tätig gewesen war.

§ 14 Abs. 2 AÜG regelt die Rechte des Leiharbeitnehmers aus der => Betriebsverfassung im Entleiherbetrieb, die ihm zustehen, obwohl er nach § 14 Abs. 1 AÜG während der Überlassung Angehöriger des Verleiherbetriebs bleibt. Zu diesen Rechten zählen das aktive Wahlrecht zum => Betriebsrat im Entleiherbetrieb, das Recht zum Besuch der Sprechstunden des Betriebsrats und zur Teilnahme an => Betriebsversammlungen. Dem Leiharbeitnehmer stehen die Unterrichtungs- und Erörterungspflichten des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG sowie die Anhörungs- und Erörterungsrechte des Arbeitnehmers aus § 82 BetrVG zu. Auch kann er von den Beschwerderechten nach §§ 84 bis 86 BetrVG Gebrauch machen. §§ 13 bis 13b AÜG regeln Auskunftsansprüche des Leiharbeitnehmers und Informationspflichten des Entleihers über freie Arbeitsplätze sowie den Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.