BBR-Lexikon

Beratungsrechte

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Beratungsrechte

Eine intensivere Beteiligung des => Betriebsrats an Entscheidungen des => Arbeitgebers als die => Anhörungsrechte stellen die Beratungsrechte sicher. Beratungsrechte verpflichten den Arbeitgeber, aus eigener Initiative die Meinung des Betriebsrats einzuholen und seine Absichten und ihre Gründe sowie dessen Einwände und ihre Begründungen im Dialog zu erörtern, so dass er sich mit den Argumenten des Betriebsrats auseinandersetzen und dessen Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten hat. Die letzte Entscheidung bleibt jedoch auch angesichts der Beratungsrechte beim Arbeitgeber.

Ein allgemeines Beratungsrecht im Hinblick auf anstehende Probleme oder Meinungsverschiedenheiten ergibt sich dabei aus § 74 Abs. 1 BetrVG, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal monatlich zu einer Besprechung zusammenkommen und über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln haben.

Ein konkretes Beratungsrecht regelt § 90 BetrVG für die Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, beispielsweise bei der Planung räumlicher Änderungen oder technischer Anlagen, bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen sowie bei der Planung der Arbeitsplätze. Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat so rechtzeitig zu beraten, dass dessen Vorschläge und Bedenken bei der Planung Berücksichtigung finden können. Nach § 92 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die => Personalplanung zu unterrichten und mit ihm über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vermeidung von Härten zu beraten. Weitere Beratungsrechte bestehen gemäß § 96 BetrVG zu Fragen der => Berufsbildung der Arbeitnehmer sowie gemäß § 97 BetrVG hinsichtlich der Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und der Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen. Von besonderer Bedeutung ist auch das Beratungsrecht im Fall einer geplanten => Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder deren erhebliche Teile mit sich bringt, nach § 111 BetrVG.

In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist der => Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG der Gesprächspartner des Unternehmers. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG steht auch dem Wirtschaftsausschuss in solchen wirtschaftlichen Angelegenheiten ein Beratungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber zu.