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Jugend- und Auszubildenden­vertretung

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Zur Wahrnehmung der besonderen Belange jugendlicher Arbeitnehmer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigter Arbeitnehmer, die noch nicht 25 Jahre alt sind, hat der Gesetzgeber in § 60 BetrVG die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) geschaffen. Diese Institution ist allerdings kein selbständiges Organ der => Betriebsverfassung. Sie kann nicht eigenständig gegenüber dem Arbeitgeber tätig werden und entsprechend auch keine => Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen. Vielmehr werden die Interessen der => Arbeitnehmer gegenüber dem => Arbeitgeber generell durch den Betriebsrat vertreten.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat in diesem Rahmen der Betriebsverfassung die speziellen Belange und Interessen der jugendlichen und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gegenüber dem => Betriebsrat zum Ausdruck zu bringen und so Sorge für die Berücksichtigung dieser Belange im Rahmen der Arbeit des Betriebsrats zu tragen. Dabei räumt ihr das Gesetz aber die Möglichkeit ein, zusammen mit dem Betriebsrat ihre Interessenvertretung auch direkt gegenüber dem Arbeitgeber auszuüben.

Zu wählen ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn im Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist und in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer, die noch nicht 18 Jahre alt sind oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und noch nicht 25 Jahre alt sind, beschäftigt sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Wahl gesetzlich vorgeschrieben. Der Betriebsrat ist dann verpflichtet, einen Wahlvorstand zur Durchführung der JAV-Wahl zu bestellen.

Um ihre Aufgaben wahrzunehmen, kann die JAV eigene Sitzungen anberaumen, von denen zwar der Betriebsrat zu verständigen ist und an denen er auch teilnehmen kann, die aber nicht vom Einverständnis des Betriebsrats abhängen. Auch kann an allen Sitzungen des Betriebsrats ein JAV-Mitglied teilnehmen. Dieses Teilnahmerecht an den Sitzungen des Betriebsrats gilt für die gesamte JAV bei der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten betreffen. Ist diese Gruppe von einem Beschluss des Betriebsrats überwiegend betroffen, haben die JAV-Mitglieder bei der Beschlussfassung des Betriebsrats Stimmrecht. Auch kann die JAV beantragen, dass der Betriebsrat Angelegenheiten, die die von ihr zu vertretenden Arbeitnehmer besonders betreffen und über die sie beraten hat, auf die Tagesordnung seiner nächsten Sitzung bringt. Umgekehrt soll der Betriebsrat die jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer betreffende Angelegenheiten der JAV zur Beratung zuleiten.

Werden Angelegenheiten, die die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer besonders betreffen, in Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gemäß § 74 Abs. 1 BetrVG behandelt, muss der Betriebsrat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu dieser Besprechung hinzuziehen.

In Betrieben mit in der Regel mehr als 50 der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer kann die JAV während der => Arbeitszeit eigene Sprechstunden einrichten. Finden eigene Sprechstunden der JAV nicht statt, kann zwecks Beratung der jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer ein JAV-Mitglied nach § 39 Abs. 2 BetrVG an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen.

Allgemein kann die JAV beim Betriebsrat Maßnahmen zum Nutzen der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer und hier insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Berufsausbildung sowie zur Gleichstellung der jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer beantragen. Darüber hinaus hat sie die Einhaltung der zugunsten dieser Arbeitnehmer geltenden Gesetze und weiteren Vorschriften zu überwachen, Anregungen von diesen Arbeitnehmern entgegenzunehmen und bei Berechtigung auf deren Erledigung hinzuwirken sowie die Integration ausländischer Arbeitnehmer innerhalb der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Gruppe zu fördern.

Zwecks Information der jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer und zur Diskussion mit diesen kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 71 BetrVG Jugend- und Auszubildendenversammlungen einberufen, für die die Vorschriften über die Betriebsversammlung entsprechend gelten.

In => Unternehmen mit mehreren Betrieben, in denen jeweils eine JAV gebildet ist, ist dann eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten, in Konzernen kann eine Konzern-JAV errichtet werden.