Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ein => Arbeitnehmer, „dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers“. Für den Fall, dass eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart ist, definiert § 2 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einen Arbeitnehmer als „teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt“. So muss die => Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nicht durchgängig kürzer sein als die eines Vollzeitbeschäftigten. Vielmehr ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis auch dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer in einigen Monaten des Jahres gleich lang arbeitet wie ein Vollzeitbeschäftigter, in anderen Monaten jedoch kürzer oder, was bei Saisonarbeitern der Fall sein kann, gar nicht.
Die Vergleichbarkeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers regelt § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 TzBfG. Danach ist die Vergleichbarkeit gegeben bei einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des => Betriebs mit derselben Art des => Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Ist ein solcher vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb nicht vorhanden, ergibt sich der vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer aus dem anwendbaren => Tarifvertrag. Ansonsten ist darauf zurückzugreifen, „wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist“.
Gegeben sein kann Teilzeitarbeit in verschiedenen Formen, nämlich durch Beschäftigung bei reduzierter Stundenzahl an jedem Arbeitstag oder durch Beschäftigung nur an einzelnen Tagen der Woche mit der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Auch ist eine Beschäftigung für jeweils nur wenige Stunden an nur einzelnen Tagen der Woche möglich. Gleichermaßen kann die Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten in einzelnen Monaten des Jahres verkürzt sein. Auch Arbeit auf Abruf in Anlehnung an den Arbeitsanfall ist eine Form der Teilzeitarbeit, für die § 12 TzBfG nähere Regelungen trifft.
§ 4 Abs. 1 TzBfG schützt Teilzeitbeschäftigte gegen Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit, wenn nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Konkret regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in einem dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entsprechenden Umfang zu gewähren ist. Dies betrifft neben der Arbeitsvergütung Leistungen wie => Urlaub, Sozialleistungen und betriebliche Altersversorgung.
Durch verschiedene Vorschriften fördert der Gesetzgeber die Teilzeitarbeit. Nach § 6 TzBfG muss der => Arbeitgeber den Arbeitnehmern, und zwar auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit ermöglichen. § 7 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen dafür geeigneten Arbeitsplatz, den er extern oder intern ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben. Zudem muss er einen Arbeitnehmer, der den Wunsch nach Veränderung der Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende im Betrieb oder => Unternehmen zu besetzende Arbeitsplätze informieren. § 8 TzBfG gibt dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, das Recht, eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verlangen, sofern der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer dieses Verlangen erörtern mit dem Ziel, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Die Förderung der Teilzeitarbeit ist im Einzelfall jeweils an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen aus den gesetzlichen Vorschriften geknüpft.
Umgekehrt muss der Arbeitgeber nach § 9 TzBfG einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bevorzugt berücksichtigen, wenn ein freier Arbeitsplatz zu besetzen ist und der Arbeitnehmer die gleiche Eignung wie andere Bewerber mitbringt. Entgegenstehen können lediglich dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
§ 10 TzBfG erlegt dem Arbeitgeber die Sorge dafür auf, „dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können“. Eine Einschränkung erfährt die Vorschrift dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.