BBR-Lexikon

Betriebsparteien

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Betriebsparteien

=> Betriebsrat und => Arbeitgeber sind die wichtigsten Organe der => Betriebsverfassung. Ihre Zusammenarbeit ist in mehreren Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt.

Grundlage dieser Zusammenarbeit ist § 2 Abs. 1 BetrVG, der den Betriebsparteien eine => vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl der => Arbeitnehmer und des => Betriebs vorschreibt, also jeweils die Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen fordert. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit wird in mehreren Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes noch konkretisiert. So regelt § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, dass Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen haben.

Weitere Vorschriften verpflichten die Betriebsparteien zur Kommunikation. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Nach § 29 Abs. 3 BetrVG kann der Arbeitgeber die Einberufung einer Sitzung des Betriebsrats zu einem bestimmten Gegenstand beantragen und dann auch an der betreffenden Sitzung teilnehmen. Außerdem kann der Vorsitzende des Betriebsrats ihm die Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats durch ausdrückliche Einladung ermöglichen.

Einzuladen ist der Arbeitgeber auch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu => Betriebs- und Abteilungsversammlungen, und er hat in diesen Versammlungen nach Satz 2 dann auch Rederecht. Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr müssen gemäß Satz 3 der Arbeitgeber oder sein Vertreter in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen sowie die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs berichten. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 3 BetrVG die Einberufung einer Betriebsversammlung beantragen und dafür einen Tagesordnungspunkt benennen.

Die => Geheimhaltungspflichten aus § 79 BetrVG sowie die => Friedenspflicht gemäß § 74 Abs. 2 BetrVG sind weitere wichtige Streben der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Weiterhin von hoher Bedeutung sind die => Freistellungspflichten des Arbeitgebers gegenüber Betriebsratsmitgliedern für ihre Betriebsratstätigkeit nach §§ 37, 38 BetrVG sowie die => Kostentragung des Arbeitgebers für die Betriebsratsarbeit nach § 40 BetrVG.