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Namensliste im Interessen­ausgleich

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Namensliste im Interessenausgleich

§ 1 Abs. 5 KSchG erlaubt dem => Unternehmer und dem => Betriebsrat, bei Vereinbarung eines => Interessenausgleichs im Fall einer => Betriebsänderung im Sinn des § 111 BetrVG die => Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich zu benennen. Eine Regelung des Interessenausgleichs mit Namensliste trifft § 125 InsO auch für den Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat im insolventen Unternehmen.

Wird eine solche Namensliste in den Interessenausgleich aufgenommen, hat dies eine Beeinträchtigung des => Kündigungsschutzes für die betroffenen Arbeitnehmer zur Folge. Nach § 1 Abs. 5 KSchG wird aufgrund einer solchen Namensliste gesetzlich vermutet, dass die => Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Das bedeutet, dass der Wegfall der bisherigen Beschäftigung und das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb vermutet werden.

Das Eingreifen des § 1 Abs. 5 KSchG setzt also eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG und die Einigung der => Betriebsparteien auf einen Interessenausgleich voraus. Neben der Vermutung, dass die Kündigung aufgrund dringend betrieblicher Erfordernisse erfolgt ist, regelt § 1 Abs. 5 KSchG, dass die => Sozialauswahl dann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann, was sich allein auf die Gewichtung der Sozialdaten bei der Sozialauswahl bezieht.

Die Vermutungsregelung und die Einschränkung der Sozialauswahl greifen nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG nicht mehr, wenn sich die Sachlage nach der Vereinbarung des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat, wovon beispielsweise auszugehen ist, wenn die Betriebsänderung überhaupt nicht mehr durchgeführt werden soll oder die Zahl der Kündigungen, die im Interessenausgleich vorgesehen sind, in erheblichem Maß reduziert werden soll. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Änderung der Sachlage ist der Zugang der Kündigung.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG muss der Arbeitgeber bei anzeigepflichtigen Entlassungen nach § 17 KSchG der Anzeige an die Agentur für Arbeit die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG ersetzt der Interessenausgleich mit Namensliste diese Stellungnahme.

Auf die Namensliste dürfen nur Arbeitnehmer aufgenommen werden, deren Kündigung auf der Betriebsänderung beruht. Auch müssen ausdrücklich die Namen genannt werden. Zudem bedarf die Namensliste auf jeden Fall der Unterschrift beider Betriebsparteien, was allerdings durch Einarbeitung in den Text des Interessenausgleichs erfüllt werden kann.