BBR-Lexikon

Betriebsbuße

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Betriebsbuße

Wichtiger Bestandteil eines => Betriebs ist dessen kollektive Ordnung. In Fragen dieser Ordnung hat der => Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Der Aufrechterhaltung dieser kollektiven Ordnung dienen Betriebsbußen als Maßnahmen der betrieblichen Selbstverwaltung. Voraussetzung der Verhängung von Betriebsbußen ist eine Bußordnung.

Die Betriebsbuße unterscheidet sich als Disziplinarmaßnahme zur Aufrechterhaltung der kollektiven Sicherheit und Ordnung von der Vertragsstrafe, die schuldrechtliche Ansprüche aus dem individuellen => Arbeitsverhältnis sichern soll. Die Betriebsbuße hat insoweit Sanktionscharakter, als sie neben ihrer Zielsetzung, den => Arbeitnehmer zu pflichtgemäßem Verhalten zu führen, auch begangenes Unrecht sanktionieren soll. Die Pflichtverletzung, gegen die eine Betriebsbuße verhängt wird, muss einen kollektivrechtlichen Bezug haben.

Verhängt werden kann die Betriebsbuße in Form einer Verwarnung, eines Verweises oder einer Geldbuße. Die Verwarnung und der Verweis sind dabei insbesondere von der => Abmahnung zu unterscheiden, was sich durch eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Missbilligung ausdrücken lässt, die für eine Betriebsbuße spricht. Für eine Geldbuße muss in der Bußordnung ein Bußrahmen geregelt sein, innerhalb dessen die Höhe der Buße im Einzelfall nicht bestimmt zu sein braucht. Die Betriebsbuße kann auch im Ausschluss von betrieblichen Vergünstigungen bestehen.

Eingeführt werden können Betriebsbußen nicht durch das => Direktionsrecht des Arbeitgebers sondern durch => Tarifvertrag oder => Betriebsvereinbarung. § 1 Abs. 1 TVG erklärt die Tarifpartner für zuständig für die Regelung betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen, was nach herrschender Meinung die so genannten Solidarnormen umfasst, die unter anderem das Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers im Betrieb regeln. Die Zulässigkeit der Regelung in => Betriebsvereinbarungen wird aus der Regelungskompetenz für die Ordnung des Betriebs abgeleitet.

Die Tatbestände zur Auslösung einer Betriebsbuße müssen in abstrakter Formulierung klar bestimmt und eindeutig gefasst werden. Auch unterliegen sie den Formerfordernissen einer Betriebsvereinbarung und müssen im Betrieb bekannt gemacht werden. Ausgeschlossen ist eine Anknüpfung an Verletzungen des individuellen => Arbeitsvertrags.

Verhängt werden kann die Betriebsbuße dann beim rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß eines Arbeitnehmers gegen einen Bußtatbestand. Dazu kann ein Ausschuss gebildet werden, der sich aus Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers zusammensetzt. Beim Fall der Nichteinigung entscheidet dann die => Einigungsstelle. Dem betroffenen Arbeitnehmer ist rechtliches Gehör zu gewähren. Auch ist eine Vertretung durch Angehörige, Gewerkschaftssekretäre und Rechtsanwälte zuzulassen. Wird eine Betriebsbuße verhängt, unterliegt sie der gerichtlichen Kontrolle.