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Unterrichtungs­pflicht des Arbeitgebers

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

Im Zusammenhang mit den allgemeinen Aufgaben des => Betriebsrats regelt § 80 Abs. 2 BetrVG eine grundlegende Unterrichtungspflicht des => Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, die über die in § 80 Abs. 1 BetrVG aufgeführten allgemeinen Aufgaben hinausreicht und die gesamten Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrats erfasst. „Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem => Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und –gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige => Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.“ Der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers steht ein Informationsanspruch des Betriebsrats gegenüber.

Daneben regelt das Betriebsverfassungsgesetz Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers in zahlreichen Einzelvorschriften. So muss er nach § 43 Abs. 2 BetrVG mindestens einmal im Kalenderjahr in einer => Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen sowie über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs berichten. Einen gleichen Bericht hat er nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG in der Betriebsräteversammlung abzugeben. Informationsrechte des einzelnen Arbeitnehmers sind in §§ 81 ff. BetrVG geregelt. § 89 Abs. 2 BetrVG regelt Hinzuziehungs- und Informationsrechte des Betriebsrats in Fragen des => Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes. § 90 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur Unterrichtung des Betriebsrats über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen und der Arbeitsplätze. § 92 Abs. 1 BetrVG regelt die Unterrichtungspflicht über die => Personalplanung. §§ 96 f. BetrVG regeln die Pflichten des Arbeitgebers in Fragen der => Berufsbildung. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Gründe für eine beabsichtigte => Kündigung unterrichten. § 105 BetrVG regelt das Informationsrecht des Betriebsrats bei beabsichtigter Einstellung oder personeller Veränderung eines leitenden Angestellten. §§ 106 Abs. 2 und 108 BetrVG regeln die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem => Wirtschaftsausschuss. § 109a BetrVG schreibt eine Informationspflicht in wirtschaftlicher Angelegenheit gegenüber dem Betriebsrat vor. § 110 verpflichtet den Arbeitgeber zur Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Von Bedeutung ist auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante => Betriebsänderung nach § 111 BetrVG. Weitere Unterrichtungspflichten sind auch außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt.